Leistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines:

Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/Teil B in jeweils neuester Fassung. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

2. Auftragserteilung und Schriftform:

Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis um Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Fima sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.

3. Mängelansprüche:

3.1 Frist für Mängelansprüche.
Unsere Verpflichtung zur Mängelbeseitigung beginnt gem. § 12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken gem. § 13 Nr. 4 VOB/B eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung von vier Jahren, für sonstige Leistungen von zwei Jahren. Auf die Ausführung von plastoelastischen Verfugungen bzw. Silikonfugen besteht grundsätzlich keine Gewährleistung  

3.2. Unsere Verpflichtung zur Mängelbeseitigung umfasst die Nacherfüllung etwaiger Mängel. Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Ziff. 6 VOB) verlangt werden.

3.3. Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

3.4. Wir haften nicht für Schäden, die Ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendetem Materialeien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben oder zur Verarbeitung bereitgestellt wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten.

4. Ausführung:

4.1. Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Nachunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.

4.2. Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von uns bestätigt werden (§5 Ziff. 1 VOB)

4.3. Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Ziff. 2 VOB zurückzuführen sind.

4.4. Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker oder der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Untergründe gehhindert, sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertags- Zuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder vom Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach § 6 Ziff. 2 VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird.

5. Zusatzaufträge:

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene aber erforderliche Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§ 2 Ziff. 6 VOB). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.

6. Vertretung des Auftraggebers:

6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich die von Ihm  eingesetzten Architekten und benannten Bauleiter zur Erteilung von Zusatz- und Nachtragsaufträgen zu bevollmächtigen, die zur Ausführung der erteilten Aufträge erforderlich sind.
6.2 Ferner bevollmächtigt der Auftraggeber den Bevollmächtigten zur Anerkennung von Stundenrapportzetteln. Taglohnberichte, welche dem Auftraggeber übermittelt wurden, gelten auch wenn diese nicht abgezeichnet wurden sofern nicht innerhalb 8 Tagen nach Übermittlung schriftlich widersprochen wird, durch den Auftraggeber als anerkannt.

7. Kündigung:

Kündigt der Auftraggeber, ohne das die in § 8 Ziff. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Ziff. 1 VOB.

8. Zahlungen und Abrechnungen:

8.1 Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber spätestens binnen 8 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung zu bezahlen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB und § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB Teil B).

8.2 Einwendungen des Auftraggebers gegen die von uns erstellten Aufmaße sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung geltend zu machen. Innerhalb vorgenannter Frist sind auch alle Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung zu erheben. Geschieht dies jeweils nicht fristgerecht, sind spätere Korrekturen unserer Aufmaße ausgeschlossen und der Auftraggeber kann sich dann nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen.

8.3 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer Leistungen (§ 641 BGB). Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als erfolgt.

8.4 Alle Rechnungen sind jeweils nach Erhalt rein netto zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.  

8.5 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber jeweils gesondert in gesetzlicher Höhe zu leisten.

9. Lohnerhöhungen:

Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- oder Pauschalpreise um 0,8 %. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 6 Monaten ab Vertragsschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltung:

Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

11. Schlussbestimmungen:

11.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
11.2 Sollte einer Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB und des BGB davon unberührt.


11.3 Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.


11.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Mannheim, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist.

 

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